Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

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Dienstleistungsinformationen

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Wir fördern die Eingliederung von jungen Menschen mit (drohender) Behinderung, damit Kinder und Jugendliche sich bestmöglich entwickeln können.

Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche in Westfalen-Lippe können die Eltern oder Personensorgeberechtigten mit diesem Grundantrag beantragen. Ausgenommen sind Anträge auf einen Platz in der inklusiven Kita.

Folgende Leistungen können Sie mit dem Grundantrag beim LWL beantragen:

Grundsätzlich ist für die Leistung der Eingliederungshilfe ein Antrag erforderlich. Sind Sie unsicher, ob es für Sie sinnvoll ist einen Antrag zu stellen? Unsere Mitarbeiter:innen beraten Sie umfassend über mögliche Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung, telefonisch oder persönlich vor Ort. Die Ansprechpersonen finden Sie auf den oben verlinkten Seiten.


Voraussetzungen

Anspruch auf Eingliederungshilfe durch den LWL haben Kinder und Jugendliche, die durch eine körperliche, geistige oder seelische (nur bis Schuleintritt und nach Beendigung des Schulbesuches) Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies gilt auch, wenn sie von einer Behinderung bedroht sind oder Entwicklungsstörungen vorliegen.


Unterlagen

Im Antragsverfahren werden benötigte Unterlagen benannt. Sie haben die Möglichkeit diese als Anlage hochzuladen.

Darüber hinaus werden je nach beantragter Leistung folgende Unterlagen benötigt:

  • Heilpädagogische Frühförderung: Ärztliche Bescheinigung, Eingangsdiagnostik, Förderplan
  • Interdisziplinäre Frühförderung: Ärztliche Verordnung, Eingangsdiagnostik, Förder- und Behandlungsplan
  • Autismusspezifische Fachleistungen: Fachärztliche Bescheinigung, Bericht des Autismustherapiezentrums oder der spezialisierten Frühförderstelle in der die Fachleistungen umgesetzt werden können 
  • Heilpäd. Leistungen in der Kindertagespflege: Ärztliche Bescheinigung, Stellungnahme des Jugendamtes, Stellungnahme der Tagespflegeperson
  • Eingliederungshilfe in einer heilpädagogischen/kombinierten Kindertageseinrichtung bzw. Gruppe: Ärztliche Bescheinigung, Stellungnahme des Jugendamtes, Stellungnahme des Einrichtungsträgers
  • Leistungen zur Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie: Ärztliche Bescheinigung, aktuelle medizinische Unterlagen oder Entwicklungsberichte, Stellungnahme der Eltern/des Vormunds/Betreuers zur Notwendigkeit der Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie 
  • Leistungen zur Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung über Tag und Nacht: Ärztliche Bescheinigung, aktuelle medizinische Unterlagen oder Entwicklungsberichte, Stellungnahme der Eltern/des Vormunds/Betreuers zur Notwendigkeit der Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie, nur bei Internat: Schulentwicklungsbericht

Fristen

  • Grundsätzlich ist für Leistung der Eingliederungshilfe seit 2020 ein Antrag erforderlich.
  • Bei Bescheiden sind die allgemeinen Fristen zu Widersprüchen bzw. Klagen zu beachten.

Kosten

keine


Bearbeitungsdauer

  • Ein Antrag kann jederzeit gestellt werden.
  • Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Verfahrensablauf

  • Um die Bedarfe frühzeitig zu erkennen, ist eine individuelle Beratung auf Augenhöhe entscheidend. Hierbei werden Eltern von Kindern mit (drohender) Behinderung über konkrete Hilfsmöglichkeiten und Lösungsansätze informiert.
  • Außerdem kann die Beratung zu einem Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe führen, bei dem wir Sie unterstützen.
  • Im Rahmen der Antragsstellung werden bestimmte Unterlagen benötigt. Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
  • Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, stellt der LWL den individuellen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen fest. Dabei werden auch die Wünsche der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt.
  • Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Eingliederungshilfe. Sollte ein anderer Träger zuständig sein, wird Ihr Antrag unverzüglich weitergeleitet. Über eine Weiterleitung werden Sie informiert.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • sozialgerichtliche Klage

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